OFD Koblenz - Verfügung vom 27.08.2004
S 2233 A - St 31 1

OFD Koblenz - Verfügung vom 27.08.2004 (S 2233 A - St 31 1) - DRsp Nr. 2008/88120

OFD Koblenz, Verfügung vom 27.08.2004 - Aktenzeichen S 2233 A - St 31 1

DRsp Nr. 2008/88120

Einkommensbesteuerung der nicht Buch führenden Landwirte; ; Ermittlung des Gewinns aus Weinbau für das Wirtschaftsjahr 2003/2004

  • Für die Einkommensteuerveranlagung der nicht Buch führenden Winzer einschl. der Inhaber von gemischten Betrieben (Weinbau und Landwirtschaft) für das Kalenderjahr 2003 bzw. für die Gewinnermittlung des Wirtschaftsjahres (Wj.) 2003/2004 gelten die grundlegenden Anordnungen in der Rundverfügung (Rdvfg.) der OFD Koblenz vom 02.09.1998 - S 2233 A - St 31 2 -, soweit nachfolgend nicht etwas anderes bestimmt ist.

  • In der Anlage sind die für das Wj. 2003/2004 gültigen Bebauungskosten-Richtbeträge enthalten. Die Absetzungen für Abnutzung (AfA) für Wirtschaftsgebäude, Maschinen und Geräte sowie Weinbergsanlagen sind in diesen Beträgen nicht enthalten. Deshalb sind die AfA und die Aufwendungen nach § 6 Abs. 2 EStG für geringwertige Wirtschaftsgüter nur gegen Nachweis (Anlagenverzeichnis) zu berücksichtigen (siehe auch Tz. 6).

  • Soweit selbstausbauende Betriebe die Ausbaukosten (einschl. der Kosten für Flaschenfüllung und Ausstattung) nicht nachweisen, können die Aufwendungen neben den Bebauungskosten-Richtbeträgen mit folgenden Beträgen je Liter erzeugten Weins berücksichtigt werden (vgl. im Übrigen Tz. 2.2.2 der o. a. Rdvfg. vom 02.09.98):

    - bei Verkauf des Mostes 0,03 €/Liter
    - bei Ausbau zum Fasswein