Nach der OFD Kurzinformation Nr. 20/03 vom 27.03.2003 - S 2183b A - bestanden keine Bedenken, Einspruchsverfahren im Hinblick auf das beim BFH unter dem Aktenzeichen
Die OFD bittet soweit noch nicht geschehen, die Bearbeitung entsprechend ruhender Einspruchsverfahren wieder auf zu nehmen. Dabei und auch bei allen erstmaligen Entscheidungen ist weiterhin die Auffassung zu vertreten, . Zur Begründung können die BFH-Urteile vom 26.10.1989, (BStBl 1990 II S. 290) und vom 06.03.2003, (BFH/NV 2003 S. ) herangezogen werden. In dem Urteil vom 06.03.2003 hatte der IV. Senat zwar nicht über den Gewinnzuschlag nach § Abs. zu entscheiden. Im Rahmen der Entscheidungsgründe hat er sich jedoch auch hierzu geäußert und ausgeführt, dass eine gebildete Ansparrücklage nicht während eines Wirtschaftsjahres aufgelöst werden kann und der Zuschlag von 6v. H. sich auf ein volles Wirtschaftsjahr bezieht.
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