OFD Koblenz - Verfügung vom 28.01.2004
S 2139 b A

OFD Koblenz - Verfügung vom 28.01.2004 (S 2139 b A) - DRsp Nr. 2008/87428

OFD Koblenz, Verfügung vom 28.01.2004 - Aktenzeichen S 2139 b A

DRsp Nr. 2008/87428

§ 6b EStG; Gewinnzuschlag nach § 7g Abs. 5 EStG und § 6b Abs. 7 EStG

Nach der OFD Kurzinformation Nr. 20/03 vom 27.03.2003 - S 2183b A - bestanden keine Bedenken, Einspruchsverfahren im Hinblick auf das beim BFH unter dem Aktenzeichen X R 71/01 anhängige Revisionsverfahren ruhen zu lassen und ggf. Aussetzung der Vollziehung zu gewähren. Der BFH hat die Revision mitBeschluss vom 15.05.2002, X R 71/01 (BFH/NV 2002 S. 1320) aus formellen Gründen (Versäumnis des Antrags auf Fristverlängerung für die Revisionsbegründung nach § 120 Abs. 2 FGO) verworfen.

Die OFD bittet soweit noch nicht geschehen, die Bearbeitung entsprechend ruhender Einspruchsverfahren wieder auf zu nehmen. Dabei und auch bei allen erstmaligen Entscheidungen ist weiterhin die Auffassung zu vertreten, . Zur Begründung können die BFH-Urteile vom 26.10.1989, (BStBl 1990 II S. 290) und vom 06.03.2003, (BFH/NV 2003 S. ) herangezogen werden. In dem Urteil vom 06.03.2003 hatte der IV. Senat zwar nicht über den Gewinnzuschlag nach § Abs. zu entscheiden. Im Rahmen der Entscheidungsgründe hat er sich jedoch auch hierzu geäußert und ausgeführt, dass eine gebildete Ansparrücklage nicht während eines Wirtschaftsjahres aufgelöst werden kann und der Zuschlag von 6v. H. sich auf ein volles Wirtschaftsjahr bezieht.