OFD Koblenz - Verfügung vom 28.02.1996
S 2196 A - St 31 1

OFD Koblenz - Verfügung vom 28.02.1996 (S 2196 A - St 31 1) - DRsp Nr. 2008/89853

OFD Koblenz, Verfügung vom 28.02.1996 - Aktenzeichen S 2196 A - St 31 1

DRsp Nr. 2008/89853

Zur Änderung des § 7 Abs. 5 EStG durch das Jahressteuergesetz 1996.; FinMin Rheinland-Pfalz Erlaß S 2196 A - 442 v. 12.2.96;StEK EStG § 7 Nr. 291.

Durch Art. 1 Nr. 9 Jahressteuergesetz 1996 v. 11. 10. 95 (BGBl 1995 I S. 1250; BStBl 1995 I S. 438) ist die degressive Abschreibung nach § 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 EStG abgesenkt worden. Die Neuregelung (die zur Einkunftserzielung genutzte Gebäude betrifft, soweit sie Wohnzwecken dienen, gilt für vom Steuerpflichtigen hergestellte Gebäude, bei denen der Bauantrag nach dem 31.12.95 gestellt worden ist, und für vom Steuerpflichtigen aufgrund eines nach dem 31.12.95 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags angeschaffte Gebäude.

Für nach dem 31.12.95 fertiggestellte Gebäude sind somit folgende Fallgruppen zu unterscheiden:

1. Herstellung des Gebäudes durch den Steuerpflichtigen

Für vom Steuerpflichtigen hergestellte Gebäude kann mit dem 7-vH-Satz beginnende degressive Abschreibung (§ 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a EStG) beansprucht werden, wenn der Bauantrag für das Gebäude vor dem 1.1.96 bei der zuständigen Baubehörde eingereicht worden ist. Es ist unerheblich, wer den Bauantrag gestellt hat, StEK EStG § 7 Nr. 269.

2. Anschaffung des Gebäudes durch den Steuerpflichtigen