OFD Koblenz - Verfügung vom 29.01.1998
S 7100 A

OFD Koblenz - Verfügung vom 29.01.1998 (S 7100 A) - DRsp Nr. 2008/86861

OFD Koblenz, Verfügung vom 29.01.1998 - Aktenzeichen S 7100 A

DRsp Nr. 2008/86861

§ 1 UStG Behandlung der Arbeitnehmer-Sammelbeförderung

Aufgrund des Vorlagebeschlusses des BFH v. 11. 5. 1995 - Az. V R 105/92 (DStR 95 S. 1304) hat der EuGH in seinem o. g. Urt. sinngemäß folgendes entschieden:

Ein ArbG, der AN unentgeltlich ohne konkrete Verknüpfung mit der Arbeitsleistung oder dem Lohn von der Wohnung zur Arbeitsstätte ab einer bestimmten Entfernung befördert, erbringt keine Dienstleistung gegen Entgelt.

Die unentgeltliche Beförderung von AN von der Wohnung zur Arbeitsstätte und zurück mit einem betrieblichen Kfz durch den ArbG diene zwar grundsätzlich dem privaten Bedarf der AN und damit unternehmensfremden Zwecken. Dies finde jedoch keine Anwendung, wenn die Erfordernisse des Unternehmens im Hinblick auf besondere Umstände, wie die Schwierigkeit, andere geeignete Verkehrsmittel zu benutzen, und wechselnde Arbeitsstätten, es gebieten, daß die Beförderung der AN vom ArbG übernommen wird, da dann diese Leistung nicht zu unternehmensfremden Zwecken erbracht werde.

Dies gelte auch für den Fall, daß der ArbG die AN nicht in eigenen Fahrzeugen befördert, sondern einen seiner AN mit der Beförderung in dessen Privatfahrzeug beauftragt.

Die Ausführungen des EuGH sind auslegungsbedürftig. Es bleibt daher abzuwarten, wie der BFH in den beiden noch anhängigen Verfahren (Az. V R 105/92 und ) in sachlicher Hinsicht entschieden wird.