Mit Bezugsvfg. wurde mitgeteilt, daß die Überlassung von Standard-Software per Modem oder Internet als sonstige Leistung anzusehen ist. Bis zu einer Erörterung der Frage im Beratenden Ausschuß für MwSt sollten entsprechende USt-Festsetzungen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung durchgeführt werden.
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