Der Rat der Europäischen Union hat am 25. 6. 1996 die Richtlinie 96/42/EG zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem verabschiedet. Die Richtlinie ist im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 1996 Nr. L 170 S. 34 veröffentlicht. Ein Abdruck des Richtlinientextes ist beigefügt.
Die Richtlinie regelt den USt-Satz für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse. Nach Art. 1 können die Mitgliedstaaten bis zum Ende der befristeten Übergangsregelung (vgl. Art. 28 I der 6. EG-Richtlinie) auf Lieferungen von lebenden Pflanzen und sonstigen Erzeugnissen des Pflanzenanbaus (einschl. Knollen, Wurzeln und ähnliche Erzeugnisse, Schnittblumen und Pflanzenteile zu Binde- oder Zierzwecken) sowie auf Lieferungen von Brennholz - weiterhin - einen ermäßigten Steuersatz anzuwenden.
Danach kann der ermäßigte Steuersatz für die Lieferungen der in den Nrn. 8, 9 sowie 48 Buchst. a und b der Anl. zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG genannten Gegenstände unverändert beigehalten werden. die Lieferungen der in den Nrn. 6 und 7 sowie 38 der Anl. zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG genannten Pflanzen fallen auch unter Art. 12 Abs. 3 i. V. mit Anh. H Kategorie 1 der 6. EG-Richtlinie und können bereits danach ermäßigt besteuert werden.
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