OFD Magdeburg - Verfügung vom 07.04.2004
S 2221 - 79 - St 223

OFD Magdeburg - Verfügung vom 07.04.2004 (S 2221 - 79 - St 223) - DRsp Nr. 2008/90169

OFD Magdeburg, Verfügung vom 07.04.2004 - Aktenzeichen S 2221 - 79 - St 223

DRsp Nr. 2008/90169

Sonstige Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 4 EStG); Höchstbetrag bei zusammen veranlagten Ehegatten

Bei zusammen veranlagten Ehegatten bestimmt sich der Höchstbetrag für die sonstigen Vorsorgeaufwendungen aus der Summe der jedem Ehegatten unter seinen persönlichen Voraussetzungen zustehenden Höchstbeträge.

Beiliegende Übersicht weist häufig vorkommende Fallvarianten und die den Ehegatten jeweils zustehenden Höchstbeträge aus.

Hinweis:

Diese Verfügung entspricht der Verfügung der OFD Frankfurt am Main vom 30.03.2006 - S 2221 A - 78 - St II 2.08.

Höchstbeiträge sonstige Vorsorgeaufwendungen

Tätigkeit Höchstbeträge in € Begründung
Ehemann Ehefrau Ehemann Ehefrau
Arbeiter, Angestellter Arbeiterin, An- gestellte 1.500,- 1.500,- sowohl für den Ehemann als auch für die Ehefrau werden steuer- freie Leistungen/Zuschüsse i. S. d. § 3 Nr. 62 EStG erbracht
arbeitslos [Be- zieher von Ar- beitslosen- geld II (Hartz IV)] 1.500,- 1.500,- für den Ehemann werden steuerfreie Leistungen/Zuschüsse i. S. d. § 3 Nr. 62 EStG erbracht; die Ehefrau ist kostenlos in der Familienversicherung mitversichert
arbeitslos (Be- zieher von Ar- beitslosengeld) 1.500,- 1.500,- für den Ehemann werden steuerfreie Leistungen/Zuschüsse i. S. d. § 3 Nr. 62 EStG erbracht; die Ehefrau als Bezieherin von Arbeitslosengeld ist nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V pflichtversichert,