Das Niedersächsische FG hat mit Beschluss vom 21.04.2004 (Az.
Der Gewerbesteuer unterliegen nur gewerblich tätige Unternehmen, nicht aber die freien Berufe und die übrigen selbständigen Tätigkeiten. Das Niedersächsische Finanzgericht sieht hierin eine verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung und einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG).
Im selben Beschluss kam das Finanzgericht zu dem Ergebnis, dass auch die so genannte Abfärberegelung in § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG gegen Art. 3 Abs.
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