Der BFH hat mit Urteil vom 5. Oktober 2004, Az.: VIII R 64/02, BFH/NV 2005 S. 54, die ständige Rechtsprechung und Rechtsauffassung der Finanzverwaltung bestätigt, dass Zinsen, die der nicht nur in unbedeutendem Umfang an der Gesellschaft beteiligte Geschäftsführer für ein nach Vollbeendigung der GmbH aufgenommenes Darlehen zur Refinanzierung der Bürgschaftszahlungen leistet, nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abgezogen werden können.
Die Schuldzinsen sind auch nicht durch das Dienstverhältnis zur GmbH veranlasst. Ist der Arbeitnehmer einer GmbH in nicht nur unbedeutendem Umfang an der Gesellschaft beteiligt, so ist die Übernahme einer Bürgschaft oder anderer Sicherheiten zu Gunsten der GmbH regelmäßig nicht durch die berufliche Tätigkeit, sondern durch die Gesellschafterstellung des Arbeitnehmers veranlasst. Damit sind auch die für die Begleichung der Bürgschaftsschuld aufgewendeten Darlehenszinsen sachlich nicht den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit zuzuordnen.
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