OFD Magdeburg - Verfügung vom 13.07.2004
S 2729 - 1 - St 217

OFD Magdeburg - Verfügung vom 13.07.2004 (S 2729 - 1 - St 217) - DRsp Nr. 2008/88090

OFD Magdeburg, Verfügung vom 13.07.2004 - Aktenzeichen S 2729 - 1 - St 217

DRsp Nr. 2008/88090

Kapitalertragsteuer; Änderungen-durch das Steueränderungsgesetz 2003 (StÄndG 2003) ; BMF-Schreiben vom 05.11.2002; BStBl 2002 I S. 1346 ff.

Durch das StÄndG 2003 ist § 44c EStG aufgehoben worden. Die Vorschrift regelte die Erstattung von Kapitalertragsteuer durch das Bundesamt für Finanzen für bestimmte juristische Personen. Für die betroffenen Fälle wurde stattdessen § 44a EStG (Abstandnahme vom Steuerabzug) entsprechend erweitert. Hinsichtlich der Abstandnahme vom Zinsabschlag (§ 44a Abs. 4 EStG) haben sich beim o. g. Personenkreis keine Änderungen ergeben.

1 Neuregelungen

1.1 Abstandnahme vom Steuerabzug

Die Neuregelungen in § 44a Abs. 7 und 8 EStG sehen für folgende weitere Kapitalerträge die Möglichkeit zur Abstandnahme vom Steuerabzug vor:

1.1.1 § 44a Abs. 7 EStG :

Gläubiger der Kapitalerträge ist eine inländische

  • Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse i. S. d. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG (gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Körperschaften) oder

  • Stiftung des öffentlichen Rechts, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dient oder

  • juristische Person des öffentlichen Rechts, die ausschließlich und unmittelbar kirchlichen Zwecken dient.

Folge:

Volle Abstandnahme vom Steuerabzug bei Kapitalerträgen i. S. d. § 43 Abs. 1 Satz 1