Durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung und weiterer Gesetze vom 21.07.2004 ist der § 58 Nr. 1 AO erneut geändert worden. Das Gemeinnützigkeitserfordernis der unterstützten Körperschaft ist nunmehr auf Körperschaften des privaten Rechts beschränkt. Für die Steuerbegünstigung (Gemeinnützigkeit) der Fördervereine von Betrieben gewerblicher Art ist die Steuerbegünstigung (Gemeinnützigkeit) der geförderten Einrichtung nicht mehr Voraussetzung.