OFD Magdeburg - Verfügung vom 19.07.2004
S 0351 - 16 - St 251

OFD Magdeburg - Verfügung vom 19.07.2004 (S 0351 - 16 - St 251) - DRsp Nr. 2008/88082

OFD Magdeburg, Verfügung vom 19.07.2004 - Aktenzeichen S 0351 - 16 - St 251

DRsp Nr. 2008/88082

Korrekturumfang eines bestandskräftigen, auf einer Schätzung der Besteuerungsgrundlagen beruhenden Umsatzsteuerbescheids; Nachträglich bekannt gewordene Tatsachen (§ 173 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 AO) und materielle Fehler (§ 177 AO)

1 Nachträglich bekannt gewordene Tatsachen gem. § 173 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 AO

Bei der Umsatzsteuer sind Tatsachen, die eine Erhöhung der Umsatzsteuer begründen, und Tatsachen, die eine höhere Vorsteuer begründen, getrennt zu beurteilen. Ein Zusammenhang zwischen nachträglich bekannt gewordenen Umsätzen und nachträglich bekannt gewordenen Leistungen an den Unternehmer i. S. d. § 173 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 besteht nur insoweit, als die Eingangsleistungen zur Ausführung der nachträglich bekannt gewordenen Umsätze verwendet wurden (BFH-Urteile vom 08.08.1991, V R 106/88, BStBl 1992 II S. 12 und vom 19.10.1995, V R 60/92, BStBl 1996 II S. 149). Dies gilt allerdings nur, soweit diese Umsätze zum Vorsteuerabzug berechtigen; soweit die nachträglich bekannt gewordenen Vorsteuerbeträge hingegen mit nachträglich bekannt gewordenen steuerfreien oder nichtsteuerbaren Umsätzen in Zusammenhang stehen, sind die Voraussetzungen des § 173 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 nicht erfüllt.