OFD Magdeburg - Verfügung vom 19.07.2004
S 2745 - 33 - St 216

OFD Magdeburg - Verfügung vom 19.07.2004 (S 2745 - 33 - St 216) - DRsp Nr. 2008/88010

OFD Magdeburg, Verfügung vom 19.07.2004 - Aktenzeichen S 2745 - 33 - St 216

DRsp Nr. 2008/88010

allgemeine Vorschriften: Körperschaftsteuerlicher Verlustabzug gem. § 8 Abs. 4 KStG; Verhältnis der Vorschriften § 8 Abs. 4 KStG und § 10d EStG zueinander

Der BFH hat mit Urteil vom 22.10.2003 - 1 R 18/02 (BFH/NV 2004 S. 586) - entschieden, dass im Rahmen der Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags (früher Verlustabzug) auch über die Anwendung des § 8 Abs. 4 KStG zu entscheiden ist. Ein (erneutes) Prüfen der Vorschrift im Jahr des eigentlichen Verlustabzugs hat zu unterbleiben, da es sich bei der Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags insoweit um eine „abgeschichtete Grundlagenentscheidung” handelt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die das Urteil tragenden Gründe verwiesen.

Die OFD bittet daher, die Folgerungen aus der Anwendung des § 8 Abs. 4 KStG immer und ausschließlich in dem Jahr zu ziehen, in dem der Verlust der wirtschaftlichen Identität eingetreten ist. Der zum Schluss des entsprechenden Kalenderjahres festzustellende verbleibende Verlustvortrag ist dabei um diejenigen Beträge zu vermindern, die unter das Abzugsverbot des § 8 Abs. 4 KStG fallen (Eingabe zur Kz 37.16, der verbotene Verlustausgleich des laufenden Jahres gem. § 8 Abs. 4 S. 4 KStG ist bei Kz 13.38, Zeile 25 des Vordrucks KSt 1 A 2003 mit zu erfassen).