OFD Magdeburg - Verfügung vom 20.07.2004
S 2145 - 12 - St 213

OFD Magdeburg - Verfügung vom 20.07.2004 (S 2145 - 12 - St 213) - DRsp Nr. 2008/88089

OFD Magdeburg, Verfügung vom 20.07.2004 - Aktenzeichen S 2145 - 12 - St 213

DRsp Nr. 2008/88089

Betriebsausgabenabzug für die Bewirtung von Handelsvertretern: § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG

Probleme bereitete die ertragsteuerliche Behandlung von Betriebsausgaben für die Bewirtung von freien Mitarbeitern/Handelsvertretern, da nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass nur zu 70 % (bis 2003: 80 %) abziehbar sind.

Das Finanzgericht Düsseldorf vertritt in seinem Urteil vom 29.09.1999 (Az.: 2 K 8431/97 F) die Auffassung, die Bewirtung von Außendienstmitarbeitern auf reinen betriebsinternen Veranstaltungen sei nicht geschäftlich, sondern allgemein betrieblich veranlasst und demnach wie die Arbeitnehmerbewirtung von der Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG ausgenommen. Als maßgebendes Kriterium sei auf die „innerbetriebliche Veranstaltung” unabhängig vom Personenkreis abzustellen.

Dementgegen wurde auf einer Sitzung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder mehrheitlich beschlossen, dass diesem Finanzgerichtsurteil der Zweck des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG und die darauf basierende R 21 Abs. 7 Satz 1 EStR entgegensteht.