OFD Magdeburg - Verfügung vom 21.02.2004
S 0622 - 33 - St 252

OFD Magdeburg - Verfügung vom 21.02.2004 (S 0622 - 33 - St 252) - DRsp Nr. 2008/87998

OFD Magdeburg, Verfügung vom 21.02.2004 - Aktenzeichen S 0622 - 33 - St 252

DRsp Nr. 2008/87998

§ 10 EStG; Ruhen lassen von außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren; Folgen der Erstattung von Sonderausgaben in einem späteren Veranlagungszeitraum

Der BFH hatte durch Urteile vom 26.06.1996 (BStBl 1996 II S. 646) und vom 28.05.1998 (BStBl 1999 II S. 5) entschieden, dass die spätere Erstattung von Sonderausgaben (Kirchensteuer, Sozialversicherungsleistungen) dann mit den ursprünglichen Zahlungen zu verrechnen sei, wenn die Erstattung erfolgt, weil tatsächlich niemals eine Zahlungspflicht bestanden habe (z. B. wegen fehlender Kirchenmitgliedschaft oder fehlender Versicherungspflicht - sog. rechtsgrundlose Zahlungen). Erforderlichenfalls seien Steuerbescheide zu ändern, da ein rückwirkendes Ereignis im Sinne von § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO vorliege.

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (Urteil vom 13.05.2003, 2 K 1070/02, n. v.,) hat zwischenzeitlich entschieden, dass diese Rechtsprechung auch auf andere Fälle der späteren Erstattung von Sonderausgaben anwendbar sei.

Demgegenüber vertritt das Finanzgericht Düsseldorf (Urteil vom 30.06.2003, 7 K 6600/01 E n. V.) die Auffassung, die Rechtsprechung des BFH sei nicht auf alle Fälle der späteren Erstattung von Sonderausgaben übertragbar.