Auch bei einer Veräußerung einer Beteiligung im Sinne des § 17 EStG kann der Veräußerer nach R 140 Abs.
In diesem Zusammenhang ist die Frage aufgetreten, ob im Falle einer nachträglichen Versteuerung bei der Veräußerung einer Beteiligung im Sinne des § 17 EStG unter Herrschaft des bisherigen Rechts für die ab dem Jahr 2002 zufließenden Leistungen das Halbeinkünfteverfahren gemäß § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. c EStG zur Anwendung komme.
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder ist hierzu folgende Rechtsauffassung zu vertreten:
In Fällen, in denen die Veräußerung im Sinne des § 17 EStG gegen Leibrente noch nach bisherigem Recht gemäß § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. c EStG i. V. m. § 52 Abs. 4b Nr. 2 EStG erfolgte, sind auch die ab dem Jahr 2002 zufließenden nachträglichen Leistungen nach bisherigem Recht, d. h. in voller Höhe, zu besteuern.
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