Die Entscheidungen des BFH werden, soweit sie nicht ausschließlich Bedeutung für den Einzelfall haben, im Bundessteuerblatt (BStBl.) Teil II veröffentlicht. Durch die Aufnahme in das BStBl II sind die Entscheidungen bei der Bearbeitung gleich gelagerter Steuerfälle zwingend zu beachten. Eine Prüfung hinsichtlich der Anwendung einer BFH-Entscheidung kann jedoch erforderlich sein, wenn z. B.
neue rechtliche Gesichtspunkte aufgetreten sind,
neue Rechtserkenntnisse eine andere Beurteilung der entschiedenen Rechtsfrage rechtfertigen können oder
die Entscheidung schon lange zurückliegt und an ihr wiederholt substantiierte Kritik geübt worden ist.
Die im BStBl II veröffentlichten Entscheidungen des BFH sind auch dann zu beachten, wenn der Rechtssatz, der in einer solchen Entscheidung aufgestellt worden ist, in Widerspruch zu einer Auffassung stehen sollte, die zu der einschlägigen Frage in einer vor der Veröffentlichung ergangenen Verwaltungsanweisung vertreten worden ist, soweit nicht Tz. 3 in Betracht kommt. Einer formellen Aufhebung der hierdurch überholten Verwaltungsanweisung bedarf es nicht.
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