Richten die Finanzbehörden im Besteuerungsverfahren Auskunftsersuchen an Unternehmen und Personen, die geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringen (TELEKOM u. a.) oder an der Erbringung solcher Dienste mitwirken, sind diese Unternehmen zur Auskunftserteilung verpflichtet. Art und Umfang der Auskunftserteilung bestimmt sich ausschließlich nach den §§ 93, 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 3 der Abgabenordnung (AO). Entgegenstehende Regelungen in allgemeinen Geschäftsbedingungen der o. g. Unternehmen und Personen treten demgegenüber zurück.
Die Erteilung von Auskünften zu Auskunftsersuchen der Finanzbehörden, in denen
zu einer bekannten Rufnummer der Name und die Anschrift des Anschlussinhabers,
zu bekannten Namen und Anschrift die Rufnummer
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