Die Abgabe der Steuererklärung (§ 149 AO) ist eine Verfahrenshandlung, die Handlungsfähigkeit (§ 79 AO) des Erklärungspflichtigen voraussetzt. Ist der Erklärungspflichtige nicht handlungsfähig, muss der gesetzliche Vertreter oder Vermögensverwalter diese Verpflichtung erfüllen (§ 34 AO). Wer eine Steuererklärung abzugeben hat, ist Steuerpflichtiger (§ 33 Abs. 1 AO).
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