Das BMF hat mit o. g. Schreiben vom 31.03.2004 umfassend zur Einführung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers auf bestimmte Bauleistungen Stellung genommen. Mit diesen Ausführungen wird - vorbehaltlich anders lautender ergänzender Verwaltungsanweisungen des BMF - zu folgenden zwischenzeitlich vorgetragenen Problemen Stellung genommen:
Gem. § 19 Abs. 3 Satz 1 UStG ist Gesamtumsatz im Sinne dieser Vorschrift die Summe der vom Unternehmer ausgeführten steuerbaren Umsätze i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG abzüglich bestimmter in § 19 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 UStG aufgeführter Umsätze. Da auch die Umsätze, für die der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer nach § 13b UStG schuldet, vom leistenden Unternehmer ausgeführt werden, zählen diese Umsätze zu seinem Gesamtumsatz i. S. d. § 19 Abs. 3 UStG (vgl. auch A 251 Abs. 1 Satz 1 UStR zur Umsatzsteuer im Abzugsverfahren).
Die korrekte Bestimmung des Gesamtumsatzes i. S. d. § 19 Abs. 3 UStG hat eine besondere Bedeutung für die Bestimmung der Kleinunternehmereigenschaft gem. § 19 Abs. 1 UStG oder aber auch für die Genehmigung der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten gem. § 20 .
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