Unter Bezug auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten FinBeh der Länder gilt ab 1. 1. 1996 folgendes:
1. Nach § 2 Abs. 2 Nr. 5 EG-Amtshilfe-Gesetz können der zuständigen FinBeh eines anderen EU-Mitgliedstaates Auskünfte erteilt werden, wenn ein Sachverhalt, aufgrund dessen in der Bundesrepublik Deutschland eine Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung gewährt worden ist, für den Stpfl. zu einer Besteuerung oder Steuererhöhung in dem anderen Staat führen könnte.
2. NAch den
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