OFD München - Verfügung vom 03.06.1996
S 1320
Fundstellen:
BStBl 1996 I S. 644

OFD München - Verfügung vom 03.06.1996 (S 1320) - DRsp Nr. 2008/84022

OFD München, Verfügung vom 03.06.1996 - Aktenzeichen S 1320

DRsp Nr. 2008/84022

Auskunftsaustausch über Arbeitslöhne von in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen und in anderen EU-Mitgliedstaaten tätigen Arbeitnehmern

Unter Bezug auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten FinBeh der Länder gilt ab 1. 1. 1996 folgendes:

1. Nach § 2 Abs. 2 Nr. 5 EG-Amtshilfe-Gesetz können der zuständigen FinBeh eines anderen EU-Mitgliedstaates Auskünfte erteilt werden, wenn ein Sachverhalt, aufgrund dessen in der Bundesrepublik Deutschland eine Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung gewährt worden ist, für den Stpfl. zu einer Besteuerung oder Steuererhöhung in dem anderen Staat führen könnte.

2. NAch den DBA mit den anderen EU-Mitgliedstaaten ist der Arbeitslohn eines in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen AN unter Progressionsvorbehalt von der deutschen Besteuerung freizustellen, wenn der AN in einem anderen Staat tätig ist und das Besteuerungsrecht nach Art. 15 OECD-Musterabkommen ausschließlich dem Tätigkeitsstaat zugewiesen ist (zur Anwendung der 183-Tage-Regelung in den DBA vgl. BdF-Schreiben v. 5. 1. 1984, BStBl 1984 I S. 11 ff., und v. 5. 7. 1995, BStBl 1995 I S. 373). Um die anderen EU-Mitgliedstaaten bei der Durchsetzung der ihnen nach den DBA zustehenden Besteuerungsrechte zu unterstützen, beabsichtige ich, verstärkt Auskünfte zu erteilen, um umgekehrt in vergleichbaren Fällen Auskünfte zu erhalten.