OFD München - Verfügung vom 03.09.1999
S 2290

OFD München - Verfügung vom 03.09.1999 (S 2290) - DRsp Nr. 2008/84988

OFD München, Verfügung vom 03.09.1999 - Aktenzeichen S 2290

DRsp Nr. 2008/84988

§ 34 EStG Außerordentliche Einkünfte; Aufteilung der Pauschbeträge für Werbungskosten bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (z. B. Entschädigungen), bei Einkünften aus Kapitalvermögen und bei sonstigen Einkünften

Der BFH hat mit Urt. v. 29.10.1998 XI R 63/97 entschieden, dass der AN-Pauschbetrag bei der Ermittlung der nach § 34 Abs. 1 und 2 EStG begünstigten außerordentlichen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nur insoweit abzuziehen ist, als tariflich voll zu besteuernde Einnahmen dieser Einkunftsart dafür nicht (mehr) zur Verfügung stehen. Eine Aufteilung des AN-Pauschbetrags im Verhältnis zu den tariflich begünstigten und tariflich nicht begünstigten Einnahmen komme nicht in Betracht.

Die Referatsleiter ESt beschlossen in der Sitzung ESt VI/99 v. 16. bis 18.6.1999 einvernehmlich, das Urteil auch allgemein bei außerordentlichen Einkünften zur Aufteilung von Werbungskosten-Pauschbeträgen bei Einkünften aus Kapitalvermögen und sonstigen Einkünften anzuwenden.

Entsprechendes gilt auch für die Aufteilung des Versorgungs-Freibetrags und des Sparer-Freibetrags.