Der BFH hat mit Urt. v. 29.10.1998 XI R 63/97 entschieden, dass der AN-Pauschbetrag bei der Ermittlung der nach § 34 Abs. 1 und 2 EStG begünstigten außerordentlichen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nur insoweit abzuziehen ist, als tariflich voll zu besteuernde Einnahmen dieser Einkunftsart dafür nicht (mehr) zur Verfügung stehen. Eine Aufteilung des AN-Pauschbetrags im Verhältnis zu den tariflich begünstigten und tariflich nicht begünstigten Einnahmen komme nicht in Betracht.
Die Referatsleiter ESt beschlossen in der Sitzung ESt VI/99 v. 16. bis 18.6.1999 einvernehmlich, das Urteil auch allgemein bei außerordentlichen Einkünften zur Aufteilung von Werbungskosten-Pauschbeträgen bei Einkünften aus Kapitalvermögen und sonstigen Einkünften anzuwenden.
Entsprechendes gilt auch für die Aufteilung des Versorgungs-Freibetrags und des Sparer-Freibetrags.
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