OFD München - Verfügung vom 05.08.1996
S 2241

OFD München - Verfügung vom 05.08.1996 (S 2241) - DRsp Nr. 2008/84513

OFD München, Verfügung vom 05.08.1996 - Aktenzeichen S 2241

DRsp Nr. 2008/84513

§ 15 EStG Beteiligung einer nicht gewerblich tätigen Personengesellschaft an einer gewerblich tätigen Personengesellschaft; Anwendung des BFH-Urteils vom 8. 12. 1994 (BStBl 1996 II S. 264)

Der BFH hat mit Urt. v. 8. 12. 1994 (BStBl 1996 II S. 264) entschieden, daß eine Land- und Forstwirtschaft betreibende oder Vermögen verwaltende PersGes, die sich an einer gewerblich tätigen PersGes beteiligt, nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG in vollem Umfang gewerbliche Einkünfte erzielt. Der BFH begründet seine Entscheidung im wesentlichen mit den Regelungen zur doppelstöckigen PersGes in § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG.

Im Einvernehmen mit dem BdF und den obersten FinBeh der anderen Länder nimmt der FinBeh zur Anwendung der Grundsätze des BFH-Urt. wie folgt Stellung:

Das Urt. betrifft einen Fall, in dem die Beteiligung an der gewerblich tätigen PersGes (Untergesellschaft) zum Gesamthandsvermögen einer ansonsten land- und forstwirtschaftlich tätigen PersGes (Obergesellschaft) gehört. Nur auf diese Fälle sowie die Fälle, in denen die Beteiligung an der Untergesellschaft zum Gesamthandsvermögen einer ansonsten freiberuflich oder vermögensverwaltenden tätigen Obergesellschaft gehört, ist die Abfärberegelung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG anzuwenden.