OFD München - Verfügung vom 05.12.1996
S 2102

OFD München - Verfügung vom 05.12.1996 (S 2102) - DRsp Nr. 2008/84585

OFD München, Verfügung vom 05.12.1996 - Aktenzeichen S 2102

DRsp Nr. 2008/84585

§ 1 EStG Besteuerung der ins Ausland entsandten Mitarbeiter der Max-Planck-Gesellschaft, des Goethe-Instituts und ähnlicher Einrichtungen

Die Außensteuer-Referatsleiter des Bundes und der Länder haben sich auf der Sitzung II/96 v. 2. bis 5. 9. 1996 nochmals mit der Auswirkung des Urt. des BFH v. 31. 7. 1991 Az.: I R 47/90 (BFHE 165, 392) auf die Besteuerung der in das Ausland entsandten Mitarbeiter im Betr. genannter Institute befaßt. Dabei wurde mehrheitlich beschlossen, an der bisherigen Besteuerungspraxis festzuhalten, d. h. die Mitarbeiter werden mit ihren Bezügen, die sie durch eine Kasse des Staates bzw. einer seiner Gebietskörperschaften ausbezahlt erhalten, gem. § 1 Abs. 4 i. V. mit § 49 Abs. 1 Nr. 4 EStG als beschränkt estpfl. behandelt.

Zur Sicherung der deutschen Besteuerung sollen folgende Maßnahmen ergriffen werden:

1. In § 49 Abs. 1 Nr. 4 EStG wird klargestellt, daß bei Einkünften aus inländischen öffentlichen Kassen, die mit Rücksicht auf ein gegenwärtiges oder früheres Dienstverhältnis gewährt werden, kein Zahlungsanspruch gegenüber der öffentlichen Kasse bestehen muß.