OFD München - Verfügung vom 10.07.1996
S 2150 a

OFD München - Verfügung vom 10.07.1996 (S 2150 a) - DRsp Nr. 2008/84395

OFD München, Verfügung vom 10.07.1996 - Aktenzeichen S 2150 a

DRsp Nr. 2008/84395

§ 13 EStG Schätzung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach § 162 AO; hier: übernormale Tierhaltung (ESt-Kartei § 13 Karte 23.1 Nr. 3.1)

Bei der Berechnung des Sondergewinns wegen übernormaler Tierhaltung sind für das Wj 1994/95 für den Überbestand folgende Mehrgewinne je Vieheinheit anzsetzen:

Milchviehhaltung 1.500 DM
Erzeugung von Mastbullen 200 DM
Sauenhaltung mit Ferkelverkauf (Ferkelerzeugung) 650 DM
Erzeugung von Mastschweinen
• aus eigener Ferkelaufzucht 400 DM
• aus Ferkelzukauf 220 DM
Erzeugung von Jungmasthühnern (mehr als 6 Durchgänge pro Jahr) 60 DM
Legehennenhaltung 150 DM
Lämmermast 500 DM
sonstige Tierhaltung 200 DM

Die für die Milchviehhaltung notwendige Bestandsergänzung ist der „sonstigen Tierhaltung” zuzuordnen.

Bei Betrieben mit verschiedenen Tierbestandszweigen sind der übernormalen Tierhaltung zuerst die weniger flächenabhängigen Zweige (Schweine, Geflügel) zuzuordnen.

Die für die Berechnung des Sondergewinns „maßgebende LN” ist nach den Grundsätzen der ESt-Kartei § 13 Karte 23.1 Nr. 2 zu ermitteln. Danach bleiben solche Flächen der landwirtschaftlichen Nutzung, für die der Gewinn gesondert anzusetzen ist (z. B. Hopfen, Spargel), und stillgelegte Flächen bei der Ermittlung des Normaltierbestand außer Betracht.