OFD München - Verfügung vom 10.10.1996
S 2176

OFD München - Verfügung vom 10.10.1996 (S 2176) - DRsp Nr. 2008/85226

OFD München, Verfügung vom 10.10.1996 - Aktenzeichen S 2176

DRsp Nr. 2008/85226

§ 4 EStG Anerkennung von Ehegatten- Direktversicherungen; Gehaltsumwandlung

Zur Anwendung des BFH-Urt. v. 16. 5. 1995 (BStBl II, 873), wonach Ehegatten-Direktversicherungen, die aus einer sog. Barlohnumwandlung herrühren, nicht zu einer sog. Überversorgung führen dürfen, wird gebeten folgende Auffassung zu vertreten:

Im Rahmen eines steuerlich anzuerkennenden Arbeitsverhältnisses dürfen Beiträge des ArbG zu einer Direktversicherung zugunsten des im Betrieb mitarbeitenden Ehegatten als Betriebsausgabe abgezogen werden, wenn die Verpflichtung aus der Zusage der Direktversicherung ernstlich gewollt sowie klar und eindeutig vereinbart und dem Grunde nach angemessen ist. Die Angemessenheit der Beiträge zu einer Direktversicherung zugunsten des AN-Ehegatten ist regelmäßig durch einen Vergleich mit den Beiträgen zu Direktversicherungen oder entsprechenden ernsthaften Angeboten auf Abschluß einer Direktversicherung zugunsten familienfremder AN festzustellen (vgl. BdF-Schreiben v. 4. 9. 1984, BStBl I, 495). Nach ständiger Rechtsprechung des BFH dürfen die Aufwendungen für die Altersversorgung von AN-Ehegatten dabei nicht zu einer Überversorgung führen (BFH-Urt. v. 16. 5. 1995, a. a. O., m. w. N.).