Zu der Frage, ob Renten wegen Pflegebedürftigkeit als Teil einer Zusage auf betriebliche Altersversorgung (Direktzusage) angesehen werden können, so daß die zugrunde liegenden Verpflichtungen im Rahmen der Bildung von Pensionsrückstellungen nach § 6a EStG zu berücksichtigen sind, nahm der BMF nach Erörterung mit den obersten FinBeh der Länder wie folgt Stellung:
Die Verankerung der sozialen Pflegeversicherung im Sozialgesetzbuch XI erweitert nicht den Umfang der betrieblichen Altersversorgung i. S. des Betriebsrentengesetzes. Die Gewährung von Invaliditätsversorgung als Teil der betrieblichen Altersversorgung nach § 1 Abs. 1 Betriebsrentengesetz wird durch die soziale Pflegeversicherung nicht berührt. Leistungen der Pflegeversicherung stehen selbständig neben Leistungen der betrieblichen Altersversorgung (hier: Leistungen der Invaliditätsversorgung). Die Verpflichtung aus der Zusage einer Rente wegen Pflegebedürftigkeit kann daher nicht im Rahmen der Bildung einer Pensionsrückstellung nach § 6a EStG berücksichtigt werden.
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