Fraglich ist, ob Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 2 GrEStG eingreift, wenn im Rahmen der Erfüllung von Aufgaben des Denkmalschutzes, aber auch sozialer Aufgaben landesgesetzlich Stiftungen errichtet und diesen die erforderlichen Liegenschaften übertragen werden.
Es wird gebeten, dazu folgende Auffassung zu vertreten:
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