Die Vereinbarungen im Zusammenhang mit der Personalabbau einzelner Unternehmen sehen häufig Entlassungsentschädigungen als Gesamtversorgung vor, die sich aus mehreren Leistungen zusammensetzt. So wird neben einer Abfindungs- auch eine nachträgliche Ausgleichszahlung für den Fall vereinbart, daß Leistungen, z. B. aus der gesetzlichen Sozialversicherung und ggf. aus der betrieblichen Versorgungskasse, wegfallen.
Vereinnahmt der Stpfl. eine nachträgliche Ausgleichszahlung in einem späteren VZ, scheidet die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach § 34 Abs. 2 Nr. 2 i. V. mit Abs. 1 EStG für die gesamten ArbG-Ausgleichszahlungen regelmäßig aus.
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