OFD München - Verfügung vom 17.06.1996
S 2133

OFD München - Verfügung vom 17.06.1996 (S 2133) - DRsp Nr. 2008/84336

OFD München, Verfügung vom 17.06.1996 - Aktenzeichen S 2133

DRsp Nr. 2008/84336

§ 13 EStG Entschädigung für die Gebrauchsüberlassung in Form einer Einmalzahlung

1. Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG

Soweit durch die Einmalentschädigung Einnahmen mehrerer Jahre abgegolten werden, sind die Einnahmen bereits dann passiv abzugrenzen, wenn sie rechnerisch einen Ertrag für einen bestimmten Mindestzeitraum darstellen (§ 5 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 EStG, BFH-Urt. v. 3. 12. 1993,BStBl 1995 II S. 202). Bei einer zeitlich nicht befristeten immerwährenden Nutzungsmöglichkeit ist von einem Mindestzeitraum (Verteilungszeitraum) von 25 Jahren auszugehen; dies entspricht dem Kapitalisierungsfaktor einer ewigen Rente bei einem Zinssatz von 4 % (vgl. BFH-Urt. v. 17. 10. 1968,BStBl 1969 II S. 180).

2. Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG

Die Entschädigung ist im Zeitpunkt des Zuflusses als Betriebseinnahme zu erfassen. Eine Verteilung auf einen bestimmten Zeitraum ist auch aus Billigkeitsgründen nicht möglich.

3. Gewinnermittlung nach § 13a EStG