OFD München - Verfügung vom 17.06.1996
S 2223

OFD München - Verfügung vom 17.06.1996 (S 2223) - DRsp Nr. 2008/84295

OFD München, Verfügung vom 17.06.1996 - Aktenzeichen S 2223

DRsp Nr. 2008/84295

§ 10b EStG Abzugsfähigkeit von im Durchlaufspenden- bzw. Listenverfahren geleisteten Aufwandsspenden

Aus gegebenem Anlaß weist die OFD München für die steuerliche Geltendmachung von sog. Aufwandsspenden bei Anwendung des Durchlaufverfahrens auf folgendes hin:

1. Auch wenn eine gemeinnützige Körperschaft auf das Durchlaufspendenverfahren verwiesen ist, weil sie nicht selbst zum unmittelbaren Empfang steuerbegünstigter Spenden und zur Ausstellung von Spendenbestätigungen befugt ist, können ihre Mitglieder oder andere Spender eine ihnen ausdrücklich durch Vertrag oder Satzung eingeräumte Aufwandserstattung oder Vergütung steuerlich wirksam spenden, indem sie nach § 10b Abs. 3 Satz 4 EStG auf die Auszahlung verzichten. Die Körperschaft muß den rechtswirksam geschuldeten Betrag also nicht an den anspruchsberechtigten Spender zur Auszahlung bringen, der den Auszahlungsbetrag sodann an die Körperschaft als Spende wieder zurückgibt.