OFD München - Verfügung vom 19.11.1999
S 2241 a

OFD München - Verfügung vom 19.11.1999 (S 2241 a) - DRsp Nr. 2008/84399

OFD München, Verfügung vom 19.11.1999 - Aktenzeichen S 2241 a

DRsp Nr. 2008/84399

§ 15 EStG Geänderte zivilrechtliche Beurteilung einer als „GbR mbH” bezeichneten GbR

Geänderte zivilrechtliche Beurteilung

Mit Urt. v. 27.9.1999, II ZR, 371/98 (DStR 1999, 1704, m. Anm. Goette) hat der BGH entschieden, daß für die im Namen einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts begründeten Verbindlichkeiten die Gesellschafter kraft Gesetzes auch persönlich haften und diese Haftung nicht durch einen Namenszusatz (z. B. „GbR mbH”) oder einen anderen, den Willen, nur beschränkt für die Gesellschaftsverbindlichkeiten einzustehen, verdeutlichenden Hinweis beschränkt werden kann.

Nach Auffassung des BGH wäre für eine Haftungsbeschränkung vielmehr eine entsprechende individuell getroffene Abrede der Parteien im Rahmen des zwischen ihnen geschlossenen Vertrags erforderlich.

Mögliche steuerliche Auswirkungen

In steuerlicher Hinsicht kann diese Rechtsprechung wohl im wesentlichen Auswirkungen haben

  • auf die Beurteilung der sog. gewerblichen Prägung i. S. des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG (vgl. auch H 138 Abs. 6 [Vermögensverwaltende GbR] EStH 1998)

  • sowie auf die Anwendung des § 15a Abs. 5 Nr. 2 EStG (vgl. auch das in H 138d [Vertraglicher Haftungsausschluß bei Gesellschaftern mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung] EStH 1998 zitierte BFH-Urt. v. 25.7.1995,BStBl II 1996, 128, DB 1996, S. 122, m. w. N.).

Weitere Verfahrensweise