OFD München - Verfügung vom 24.05.1996
G 1400; s. auch NWB DokSt 3/96

OFD München - Verfügung vom 24.05.1996 (G 1400; s. auch NWB DokSt 3/96) - DRsp Nr. 2008/85931

OFD München, Verfügung vom 24.05.1996 - Aktenzeichen G 1400; s. auch NWB DokSt 3/96

DRsp Nr. 2008/85931

§ 2 GewStG Gewerbesteuerpflicht bei Apotheken

Das BVerfG hat mit Beschl. v. 4. 3. 1996 (Az.: 2 BVR 1486/92) die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

Die Beschwerde richtete sich gegen eine Entscheidung des BFH, mit der dieser die Besteuerung eine Apotheke als gewerbesteuerpflichtigen Gewerbebetrieb sowie die Beschränkung der freien Wahl der Rechtsform für Apotheken durch § 8 ApoG als verfassungsgemäß angesehen hatte. Dabei hatte der BFH festgestellt, es könne kein höherer, nach den betriebswirtschaftlichen Verhältnissen des Einzelfalls zu ermittelnder Freibetrag als der gesetzlich vorgesehene nach § 11 Abs. 1 S. 3 GewStG zum Ausgleich dafür gewährt werden, daß eine Apotheke aufgrund des § 8 nur in einer personenbezogenen Rechtsform betrieben und daher kein Unternehmerlohn bei der Ermittlung des Gewerbeertrags abgezogen werden dürfe.