OFD München - Verfügung vom 27.09.1996
S 1301 ÖSt

OFD München - Verfügung vom 27.09.1996 (S 1301 ÖSt) - DRsp Nr. 2008/84824

OFD München, Verfügung vom 27.09.1996 - Aktenzeichen S 1301 ÖSt

DRsp Nr. 2008/84824

§ 2a EStG Nachversteuerung nach Abs. 3 bei Verlusten aus österreichischen Betriebsstätten

Zur Frage der Nachversteuerung nach § 2a Abs. 3 EStG bei Verlusten aus österreichischen Betriebsstätten bittet die OFD folgende Auffassung zu vertreten:

Nach § 2a Abs. 3 Satz 4 EStG ist von einer Nachversteuerung abzusehen, wenn der Stpfl. nachweist, daß nach den für ihn geltenden Vorschriften des ausländischen Staates ein Abzug von Verlusten in anderen Jahren als dem Verlustjahr allgemein nicht beansprucht werden kann.

Der Vorschrift ist zu entnehmen, daß der Gesetzgeber auf die an sich bei späteren Gewinnen der Betriebsstätte vorgesehene Nachversteuerung nur verzichtet, wenn sich der Verlust im Betriebsstättenstaat in anderen Jahren nicht auswirken kann (BFH-Urt. v. 4. 12. 1991,BStBl 1992 II S. 750). Ob ein Verlustabzug im Ausland möglich ist, ist nach dem ausländischen Steuerrecht zu beurteilen, ohne daß es darauf ankommt, daß im Einzelfall der Gewinn um frühere Verluste verringert worden ist (BFH-Urt. v. 16. 11. 1989,BStBl 1990 II S. 204).