Für die Anwendung des § 2 AStG bei Wohnsitzwechsel nach Österreich gilt folgendes:
Österreich gehört nicht zu den niedrig besteuernden Ländern i. S. des § 2 Abs. 1 Nr. 1 i. V. mit § 2 Abs. 2 Nr. 1 AStG, weil die Belastung durch die in Österreich erhobene ESt bei einem stpfl. Einkommen von umgerechnet 150 000 DM nicht um mehr als ein Drittel geringer ist als die entsprechende deutsche ESt.
Bis 1993 war Österreich niedrig besteuerndes Land i. S. des § 2 Abs. 1 Nr. 1 i. V. mit § 2 Abs. 2 Nr. 2 AStG, weil es bis dahin eine generelle Vorzugsbesteuerung für Zuzügler gab (§ 103 öst. EStG in der vor 1994 geltenden Fassung - a. F.).
Ab 1994 ist eine niedrigere Besteuerung i. S. von § 2 Abs. 2 Nr. 2 AStG nur noch anzunehmen
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