OFD München - Verfügung vom 27.09.1996
S 2303

OFD München - Verfügung vom 27.09.1996 (S 2303) - DRsp Nr. 2008/84570

OFD München, Verfügung vom 27.09.1996 - Aktenzeichen S 2303

DRsp Nr. 2008/84570

§ 1 EStG Veranlagung von beschränkt steuerpflichtigen EU/EWR-Arbeitnehmern; hier: Anwendung der §§ 1 Abs. 3, 1a, 50 Abs. 5 Nr. 2 EStG für Veranlagungszeiträume vor 1996

Beschränkt stpfl. EU/EWR-AN, die wegen der Abgeltungswirkung des LSt-Abzugs keinen Steuerbescheid erhalten haben, können nach dem BMF-Schreiben v. 6. 12. 1995 innerhalb der Zweijahresfrist des § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG rückwirkend auch für VZ vor 1996 eine Veranlagung zur unbeschränkten Steuerpflicht nach §§ 1a Abs. 1, 1 Abs. 3 oder eine Veranlagung zur beschränkten Steuerpflicht nach § 50 Abs. 5 Satz 4 Nr. 2 EStG beantragen. Zur Frage, ob die Zweijahresfrist des § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG bei der rückwirkenden Anwendung einer Antragsveranlagung unbeachtlich ist, wenn der beschränkt stpfl. EU/EWR-AN bzw. die Eheleute über ein Einkommen von mehr als 27.000 DM bzw. 54.000 DM verfügt bzw. verfügen und damit die Einkommensgrenzen des § 46 Abs. 1 EStG i. d. F. vor 1996 überschritten werden, bittet die OFD die Auffassung zu vertreten, daß auch für beschränkt stpfl. EU/EWR-AN, die die Einkommensgrenzen für eine Pflichtveranlagung nach § 46 Abs. 1 i. d. F. vor 1996 überschreiten, für VZ vor 1996 ausschließlich Antragsveranlagungen nach der Zweijahresfrist des § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG durchzuführen sind.