OFD München - Verfügung vom 29.11.1996
S 1301

OFD München - Verfügung vom 29.11.1996 (S 1301) - DRsp Nr. 2008/84956

OFD München, Verfügung vom 29.11.1996 - Aktenzeichen S 1301

DRsp Nr. 2008/84956

§ 34c EStG Anrechnung ausländischer Steuern bei Zinseinkünften unter Berücksichtigung von Stückzinsen

Die Anrechnung ausländischer Steuern ist nach nationalem und nach Abkommensrecht eine Methode zur Vermeidung der Doppelbesteuerung. Verschiedene DBA insbsondere mit Entwicklungsländern sehen darüber hinaus die Anrechnung fiktiver Steuern vor. Das BdF ist gefragt worden, in welcher Höhe fiktive Quellensteuern bei festverzinslichen Wertpapieren anzurechnen sind, wenn beim Erwerb Stückzinsen gezahlt und beim Verkauf solche vereinnahmt worden sind.

Stückzinsen sind nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG das Entgelt für die auf den Zeitraum bis zur Veräußerung einer Schuldverschreibung entfallenden Zinsen des laufenden Zinszahlungszeitraums. Sie werden beim Kauf gezahlt und beim Verkauf vereinnahmt (H 154 (Stückzinsen) EStH 1995). Zur Veranschaulichung soll folgender Beispielsfall angenommen werden: