Die Erörterung der Angelegenheit durch die obersten FinBeh des Bundes und der Länder hat zu dem Ergebnis geführt, daß die Vergütungen für das Personal bei Tests für medizinische Studiengänge als Aufsichtsvergütungen zu behandeln und zusammen mit den Einnahmen aus der Haupttätigkeit den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit zuzurechnen sind. Die Tätigkeit wird somit nicht nebenberuflich i. S. von § 3 Nr. 26 EStG ausgeübt.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|