OFD Münster - Verfügung vom 10.06.2011
Kurzinfo ESt 18/2011

OFD Münster - Verfügung vom 10.06.2011 (Kurzinfo ESt 18/2011) - DRsp Nr. 2011/80365

OFD Münster, Verfügung vom 10.06.2011 - Aktenzeichen Kurzinfo ESt 18/2011

DRsp Nr. 2011/80365

Neufassung des § 10d Abs. 4Satz 4 und 5 EStG durch das Jahressteuergesetz 2010 - erstmaliger Erlass oder Änderung eines Feststellungsbescheids über den verbleibenden Verlustvortrag

Die Neuregelung gilt nach § 52 Abs. 25 Satz 5 EStG i. d. Fassung des JStG 2010 erstmals für Verluste, für die nach dem 13.12.2010 eine Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags abgegeben wird.

1. Rechtliche Darstellung:

Durch das Jahressteuergesetz 2010 wurde § 10d Abs. 4 Satz 4 und Satz 5 EStG neu gefasst. § 10d Abs. 4 Satz 4 EStG ordnet nunmehr an, dass bei der Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags die Besteuerungsgrundlagen so zu berücksichtigen sind, wie sie den Steuerfestsetzungen des Veranlagungszeitraums, auf dessen Schluss der verbleibende Verlustvortrag festgestellt wird, und des Veranlagungszeitraums, in dem ein Verlustrücktrag vorgenommen werden kann, zu Grunde gelegt worden sind. Eine entsprechende Anwendung der Regelungen in § 171 Abs. 10 (Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist des Folgebescheids), § 175 Abs. 1 Nr. 1 (Änderung von Folgebescheiden zur Anpassung an den Grundlagenbescheid) und § 351 Abs. 2 AO (Anfechtungsbeschränkung des Folgebescheids) und § 42 FGO (Anfechtungsbeschränkung des Folgebescheids) lässt der jeweiligen Steuerfestsetzung die Wirkung eines Grundlagenbescheids (§ 182 AO) für die Verlustfeststellung zukommen.