OFD Münster - Verfügung vom 13.02.2004
S 2253 - 60 - St 22 - 31

OFD Münster - Verfügung vom 13.02.2004 (S 2253 - 60 - St 22 - 31) - DRsp Nr. 2008/87465

OFD Münster, Verfügung vom 13.02.2004 - Aktenzeichen S 2253 - 60 - St 22 - 31

DRsp Nr. 2008/87465

§ 21 EStG; Verbilligte Überlassung einer Wohnung; Bedeutung der Kappungsgrenze nach § 558 Abs. 3 BGB

Nach § 21 Abs. 2 EStG ist die Nutzungsüberlassung in einen entgeltlichen und in einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen, wenn das Entgelt für die Überlassung einer Wohnung zu Wohnzwecken weniger als 56 v.H. (bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2003 weniger als 50 v.H.) der ortsüblichen Marktmiete beträgt. Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 05.11.2002 - IX R 48/01 - (BStBl 2003 II S. 646) eine Aufteilung auch für Mieten von mindestens 50 v.H. (ab 2004 mindestens 56 v.H.), aber weniger als 75 v.H. der Marktmiete vorgenommen, wenn die auf Grund einer verbilligten Vermietung angezeigte Überschussprognose zur Überprüfung der Einkünfteerzielungsabsicht negativ ist. Die Grundsätze dieses Urteils sind erst ab dem Veranlagungszeitraum 2004 anzuwenden, BMF-Schreiben vom 08.10.2004 - IV C 3 - S 2253 - 91/04, EStG -Kartei NRW § 21 EStG Fach 1 Nr. 8.

Nach § 558 Abs. 3 BGB darf die Miete grundsätzlich innerhalb von drei Jahren nicht um mehr als 20 v.H. erhöht werden.

Beispiel: