OFD Münster - Verfügung vom 28.11.2011
S 2214 - 40 - St 22 - 31

OFD Münster - Verfügung vom 28.11.2011 (S 2214 - 40 - St 22 - 31) - DRsp Nr. 2011/80584

OFD Münster, Verfügung vom 28.11.2011 - Aktenzeichen S 2214 - 40 - St 22 - 31

DRsp Nr. 2011/80584

Rentenversicherungen und Lebensversicherungen gegen finanzierten Einmalbetrag

I. Einleitung

Seit den 90er Jahren werden Versicherungsmodelle angeboten, bei denen dem Anleger eine zusätzliche private Altersversorgung in Aussicht gestellt wird, die er durch Bankkredit und Steuerersparnisse finanziert.

Der Anleger schließt hierfür eine Renten- oder Kapitallebensversicherung gegen Einmalbetrag ab, aus der er eine lebenslange Altersversorgung bezieht, oftmals ergänzt um eine umfangreiche Hinterbliebenenversorgung. Der Einmalbetrag (die Versicherungsprämie) wird durch ein Bankdarlehen finanziert. Während der Finanzierungsdauer von ca. 10 bis 15 Jahren entstehen dem Anleger zumeist erhebliche Verluste aus § 20 EStG und/oder § 22 EStG (Beachte: Mit Einführung der Abgeltungsteuer ab dem Jahr 2009 besteht bei den Einkünften aus Kapitalvermögen ein Werbungskostenabzugsverbot; siehe Abschn. III Tz. 2b).

Der BFH hat mit Urteil vom 15.12.1999, X R 23/95 (BStBl 2000 II S. 267) grundlegend zu einem derartigen Modell Stellung genommen. Die Ausführungen sind für die Beurteilung von Vertragsabschlüssen vergleichbarer Sachverhalte zu beachten (vgl. hierzu Abschn. III Tz. 1 und 2).

Werden Verluste geltend gemacht, ist zu prüfen, ob die Vertragsabschlüsse mit Totalüberschusserzielungsabsicht erfolgt sind.

II. Darstellung der bekanntesten Versicherungsmodelle