Nach R 198 Abs.
Der Nachweis kann bis zur formellen Bestandskraft des Feststellungsbescheids geführt werden.
Wird dagegen der niedrigere gemeine Wert erst nach der Bestandskraft des Bescheides geltend gemacht, kann dieser nur berücksichtigt werden, wenn die Voraussetzungen einer Änderung des bestandskräftigen Verwaltungsaktes nach den Änderungsvorschriften der AO erfüllt sind. Daher ist in solchen Fällen zu prüfen, wann der maßgebliche Kaufvertrag abgeschlossen wurde:
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