Unter den Voraussetzungen des § 1b UStG ist der innergemeinschaftliche Erwerb neuer Fahrzeuge steuerbar, eine Steuerbefreiung kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht (vgl. USt-Kartei S 7196 Karte 1 zu § 4b Nr. 3 UStG):
Von der Fahrzeugeinzelbesteuerung ist folgender Personenkreis betroffen:
Privatpersonen
unternehmerisch tätige Personenvereinigungen
Unternehmer, die ein Nutzfahrzeug für ihren nichtunternehmerischen Bereich beziehen.
Für juristische Personen, die nicht Unternehmer sind oder die das Fahrzeug für ihren nichtunternehmerischen Bereich erwerben, ergibt sich die Erwerbsteuerpflicht jedoch bereits aus § 1a Abs. 1 Nr. 2b UStG.
Steuerpflichtige Fahrzeugerwerber haben für jeden einzelnen Fahrzeugerwerb bis zum zehnten Tag nach dem Erwerb eine Umsatzsteuererklärung nach dem Muster
„USt 1 B - Umsatzsteuererklärung für die Fahrzeugeinzelbesteuerung”
abzugeben (§ 18 Abs. 5a S. 4 i. V. m. § 13 Abs. 1 Nr. 7 UStG). Die Steuererklärung ist eigenhändig zu unterschreiben, eine Kopie der Rechnung des Lieferers ist beizufügen (§ 18 Abs. 5a S. 2 UStG, Abschn. 18.9 UStAE).
Die Durchführung der Fahrzeugeinzelbesteuerung obliegt der Anmeldesteuerstelle.
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