OFD Niedersachsen - Verfügung vom 05.09.2013
O 2000 - 9 - Z 122

OFD Niedersachsen - Verfügung vom 05.09.2013 (O 2000 - 9 - Z 122) - DRsp Nr. 2013/80654

OFD Niedersachsen, Verfügung vom 05.09.2013 - Aktenzeichen O 2000 - 9 - Z 122

DRsp Nr. 2013/80654

Fahrzeugeinzelbesteuerung (§§ 1b, 16 Abs. 5a und 18 Abs. 5a UStG)

Unter den Voraussetzungen des § 1b UStG ist der innergemeinschaftliche Erwerb neuer Fahrzeuge steuerbar, eine Steuerbefreiung kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht (vgl. USt-Kartei S 7196 Karte 1 zu § 4b Nr. 3 UStG):

1. Personenkreis

Von der Fahrzeugeinzelbesteuerung ist folgender Personenkreis betroffen:

  • Privatpersonen

  • unternehmerisch tätige Personenvereinigungen

  • Unternehmer, die ein Nutzfahrzeug für ihren nichtunternehmerischen Bereich beziehen.

Für juristische Personen, die nicht Unternehmer sind oder die das Fahrzeug für ihren nichtunternehmerischen Bereich erwerben, ergibt sich die Erwerbsteuerpflicht jedoch bereits aus § 1a Abs. 1 Nr. 2b UStG.

2. Umsatzsteuererklärung

Steuerpflichtige Fahrzeugerwerber haben für jeden einzelnen Fahrzeugerwerb bis zum zehnten Tag nach dem Erwerb eine Umsatzsteuererklärung nach dem Muster

„USt 1 B - Umsatzsteuererklärung für die Fahrzeugeinzelbesteuerung”

abzugeben (§ 18 Abs. 5a S. 4 i. V. m. § 13 Abs. 1 Nr. 7 UStG). Die Steuererklärung ist eigenhändig zu unterschreiben, eine Kopie der Rechnung des Lieferers ist beizufügen (§ 18 Abs. 5a S. 2 UStG, Abschn. 18.9 UStAE).

3. Zuständigkeit innerhalb des Finanzamts

Die Durchführung der Fahrzeugeinzelbesteuerung obliegt der Anmeldesteuerstelle.

4. Grundinformationsdienst