Der Begriff der ehrenamtlichen Tätigkeit ist gesetzlich nicht definiert. Er umfasst nach der Rechtsprechung
diejenigen Tätigkeiten, die in einem anderen Gesetz ausdrücklich als ehrenamtlich genannt werden,
Tätigkeiten, die man im allgemeinen Sprachgebrauch herkömmlicherweise als ehrenamtlich bezeichnet oder
Tätigkeiten, die vom materiellen Begriff „Ehrenamtlichkeit” umfasst sind; dieser setzt das Fehlen eines eigennützigen Erwerbsstrebens, die fehlende Hauptberuflichkeit und den Einsatz für eine fremdnützig bestimmte Einrichtung voraus.
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