OFD Niedersachsen - Verfügung vom 08.08.2013
S 7240 - 56 - St 184

OFD Niedersachsen - Verfügung vom 08.08.2013 (S 7240 - 56 - St 184) - DRsp Nr. 2013/80600

OFD Niedersachsen, Verfügung vom 08.08.2013 - Aktenzeichen S 7240 - 56 - St 184

DRsp Nr. 2013/80600

Steuersatz bei Hochzeits-/Portraitfotografie

Für fotografische Leistungen findet grundsatzlich der Regelsteuersatz nach § 12 Abs. 1 UStG Anwendung.

Nach § 12 Abs. 2 Nr. 7c UStG unterliegen jedoch die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz (UrhG) ergeben, dem ermäßigten Steuersatz von 7 %. Voraussetzung für die Steuerbegünstigung ist nach Abschn. 12.7 UStAE, dass der wesentliche Inhalt der Leistung in der Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten nach dem UrhG besteht. Ob dies der Fall ist, bestimmt sich nach dem entsprechend der vertraglichen Vereinbarung erzielten wirtschaftlichen Ergebnis.

Übergibt der Fotograf seinem Auftraggeber nur die bestellten Positive - z. B. Passbilder, Familien- und Gruppenaufnahmen - liegt keine Rechtsübertragung, sondern eine nicht begünstigte Lieferung vor (vgl. Abschn. 12.7 Abs. 18 Satz 4 UStAE). Das gilt auch für Bilddateien.