OFD Niedersachsen - Verfügung vom 11.02.2013
S 7179 - 103 - St 181

OFD Niedersachsen - Verfügung vom 11.02.2013 (S 7179 - 103 - St 181) - DRsp Nr. 2013/80356

OFD Niedersachsen, Verfügung vom 11.02.2013 - Aktenzeichen S 7179 - 103 - St 181

DRsp Nr. 2013/80356

Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb UStG; Umsätze von Tanzschulen aus Kursen „Welttanzprogramm” und „Medaillentanzen”

Allgemeines

Träger von allgemein bildenden und berufsbildenden Einrichtungen benötigen für die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb UStG eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde, aus der sich ergibt, dass und für welchen Zeitraum die Bildungseinrichtung auf einen Beruf oder auf eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereitet. Die Bescheinigung bindet die Finanzbehörden insoweit als Grundlagenbescheid. Sie unterliegt nicht der Nachprüfung durch die Finanzbehörden oder die Finanzgerichte.