Das Finanzamt ist grundsätzlich gehalten, den Fortgang des Einspruchsverfahrens zu fördern und es möglichst rasch abzuschließen. Ein Verfahrensstillstand ohne gesetzliche Grundlage verstößt gegen das ungeschriebene Beschleunigungsgebot im Einspruchsverfahren.BFH-Urteil vom 21. Juli 1967,BStBl 1967 III S. 783Gegen die Untätigkeit des Finanzamts kann sich der Einspruchsführer mit der Untätigkeitsklage gem. § 46 FGO wenden. Sowohl bei Aussetzung als auch bei Ruhen des Verfahrens tritt jedoch vorübergehend Verfahrensstillstand ein. Das Beschleunigungsgebot gilt in diesem Fall nicht.
Ein zureichender Grund für die Untätigkeit des Finanzamts ist gegeben, wenn bei objektiver Betrachtungsweise ein Verwaltungsakt nicht zu erwarten ist. Das ist z. B. der Fall, wenn die Entscheidung vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängtBFH-Beschluss vom 31. August 1971,BStBl 1972 II S. 20oder es zweckmäßig ist, diese Entscheidung abzuwarten.
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