Nach Aufhebung der Steuerfreiheit von Sanierungsgewinnen gem. § 3 Nr. 66 EStG durch das Gesetz zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform vom 29. Oktober 1997 richtet sich die ertragsteuerliche Behandlung von Sanierungsgewinnen nach dem BMF-Schreiben vom 27. März 2003 ( BStBl 2003 I S. 240) - nachfolgend: BMF-Schreiben -. Die mit Beschluss des BFH vom 28. Februar 2012 (Az.: VIII R 2/08) geäußerte und nicht zur Veröffentlichung vorgesehene Rechtsauffassung, dass die Beanspruchung sachlicher Unbilligkeit nach Aufhebung der gesetzlichen Grundlage zweifelhaft - weil den Wertungen des Gesetzgebers zuwiderlaufend - ist, wird von der Verwaltung nicht geteilt.
Fälle der Planinsolvenz (§§ 217 ff. InsO) fallen originär unter den Anwendungsbereich des BMF-Schreibens. Auf Gewinne aus einer Restschuldbefreiung (§§ 286 ff. InsO) und aus einer Verbraucherinsolvenz (§§ 304 ff. InsO) ist es entsprechend anzuwenden, vgl. BMF-Schreiben vom 22. Dezember 2009 ( BStBl 2010 I S. 18).
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