Die Anwendung der ermäßigten Steuersätze bei Holznutzungen infolge höherer Gewalt setzt die unverzügliche Meldung des Schadensfalles bei der zuständigen Finanzbehörde voraus (§ 34b Abs. 4 Nr. 2 EStG). Zuständige Finanzbehörde in Niedersachsen ist das örtlich zuständige Finanzamt.
Hierbei bitte ich Folgendes zu beachten:
Nach Eintritt bzw. Feststellung eines Schadens infolge höherer Gewalt hat der Land- und Forstwirt dem zuständigen Finanzamt unverzüglich eine Mitteilung (Voranmeldung) auf amtlichem Vordruck (s. Tz. 5) einzureichen, aus der sich Ort, Fläche, Ursache und Art des Schadens, der Zeitpunkt des Schadenseintritts sowie die voraussichtlich anfallenden Holzmassen getrennt nach Holzart und Alter - möglichst genau geschätzt - ergeben.
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