OFD Niedersachsen - Verfügung vom 28.03.2013
S 7100 - 441 - St 171

OFD Niedersachsen - Verfügung vom 28.03.2013 (S 7100 - 441 - St 171) - DRsp Nr. 2013/80378

OFD Niedersachsen, Verfügung vom 28.03.2013 - Aktenzeichen S 7100 - 441 - St 171

DRsp Nr. 2013/80378

Umsatzsteuer; Steuersatz bei Restaurationsleistungen

Mit Schreiben vom 20. März 2013 hat das BMF Konsequenzen aus der Rechtsprechung des EUGH und des BFH zur Abgrenzung von Lieferungen und sonstigen Leistungen bei der Abgabe von Speisen und Getränken gezogen und Abschn. 3.6 UStAE geändert.

Auf folgende Aussagen weise ich besonders hin:

  • Die Abgabe von Speisen und Getränken ist eine sonstige Leistung, wenn der Dienstleistungsanteil qualitativ überwiegt. Bei der Beurteilung sind alle Umstände des Einzelfalles zu betrachten (Abschn. 3.6 Abs. 1 UStAE sowie Abs. 6 Beispiel 8).

  • Stellt der Betreiber eines Imbissstandes Tische mit Sitzgelegenheiten bereit, liegt darin ein qualitativ überwiegendes Dienstleistungselement. Erklärt der Kunde bei Erwerb der Speise, er wolle die Speise vor Ort verzehren, liegt eine sonstige Leistung vor. Erklärt er demgegenüber, er wolle die Speise mitnehmen, liegt eine Lieferung vor. Entscheidend ist die Absichtserklärung, nicht das tatsächliche Verhalten des Kunden (Abschn. 3.6 Abs. 4 UStAE, sowie Abs. 6 Beispiele 2 und 16).

  • Stehtische und Sitzgelegenheiten in den Wartebereichen von Kinofoyers sowie die Bestuhlung in Kinos, Theatern und Stadien, Parkbänke im öffentlichen Raum und Nachttische in Kranken- und Pflegezimmern sind nicht zu berücksichtigen (Abschn. 3.6 Abs. 4 UStAE).